VPK Landesverband Niedersachsen, Satzung vom 29. November 1995, Seite 2
Änderung §1, §2 und §12 vom 18. November 2004
Änderung §1 Abs.4, §2 Abs.4, §4 Abs.1, §5 Abs.1, §6 Abs.1, §8 Abs.5, §9 Abs.1, §10 Abs 1,
§11 Abs.2 vom 22. November 2007
Satzung des
Landesverbandes privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe in Niedersachsen im VPK e.V.
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
1. Der Verband führt den Namen
VPK - Landesverband privater Träger
der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe
in Niedersachsen e.V.
Abgekürzt: VPK Landesverband Niedersachsen
2. Sitz des Verbandes ist Verden an der Aller.
3. Der Verband erstreckt seine Tätigkeit primär auf das Gebiet des Landes Niedersachsen.
Er kann auch die Interessen von Mitgliedern aus anderen Bundesländern wahrnehmen, soweit dies mit dem Bundesverband abgestimmt ist.
Der Tätigkeitsbereich kann unterteilt werden in Regionen, die in regionalen Arbeitskreisen zusammenarbeiten.
4. Der Landesverband ist Mitglied des Bundesverbandes privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e.V. mit Sitz in Berlin. Jedes Mitglied des Verbandes ist gleichzeitig Mitglied im Bundesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e.V., sofern dies die Satzung des Bundesverbandes zulässt und sobald dieser sich als Dachverband konstituiert hat.
5. Der Verband ist ein Fachverband privater Träger der Jugend- und Sozialhilfe.
6. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
§ 2 Zweck: Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge
1. Der Landesverband will in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der öffentlichen Jugend- und
Sozialhilfe helfen, die Bildung, Erziehung, therapeutische Behandlung, Vorsorge und Rehabilitation
junger Menschen fördern.
2. Der Landesverband hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Die kostenfreie und unabhängige Beratung von Hilfesuchenden (Eltern und Kind) bezüglich der
Gewährung von Hilfen zur Erziehung und Maßnahmen zur gesundheitlichen Vorsorge und Reha-
bilitation.
b) Die Förderung der Weiterentwicklung der Hilfen für junge Menschen durch Publikationen, Kongresse und den Austausch wissenschaftlicher, medizinischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und sozialpolitischer Informationen.
c) Den Erfahrungsaustausch von Einrichtungen der Jugendhilfe und des Gesundheitswesens unter Einbeziehung von Hilfesuchenden und deren Vertretungen (z.B. Selbsthilfegruppen) in den Regionen herbeizuführen, um dadurch die Bildung, Erziehung, therapeutische Behandlung, Vorsorge und Rehabilitationen junger Menschen zu fördern.
d) Behörden, Gesetzgeber und sonstige Institutionen bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen und Verordnungen auf Landesebene in Zusammenarbeit mit dem Bundesverband, den Fachverbänden und Initiativen Betroffener zu beraten sowie mit ihnen im Rahmen der gesetzlichen Regelung zusammenzuarbeiten.
e) An der Planung des Bedarfs an Kapazitäten mitzuwirken sowie auf angemessene Finanzierung der Investitions- und Betriebskosten bei der Gestaltung der Entgelte hinzuwirken um hierdurch eine optimale Betreuung junger Menschen sicherzustellen.
f) Die Interessen von Einrichtungen, Fachverbänden, Hilfesuchenden und deren Zusammenschlüssen (z.B. Selbsthilfegruppen) zu vertreten.
3. Die Erfüllung dieser Aufgabe erfolgt gemäß den gesetzlichen Regelungen der Abgabenordnung und den inzwischen ergangenen Ergänzungsbestimmungen, danach ist der Verein selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Aufgaben werden durch Mitgliedsbei-träge, Spenden und freiwillige Zuwendungen Dritter finanziert. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder des Landesverbandes erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Landesverbandes.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unver- hältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. An die Mitglieder der Organe des Vorstandes darf eine angemessene Vergütung gezahlt werden.
5. Der Landesverband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Einrichtungen schaffen, insbesondere auch eine Geschäftsstelle mit einer Geschäftsführung. Der Landesverband kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6. Zu den Aufgaben des Landesverbandes gehört es, Angebote zur fachlichen Fort- und Weiterbildung für Leitung und Mitarbeiter von Einrichtungen, Gremien, Behörden, Zusammenschlüssen Betroffener etc. anzubieten oder zu initiieren und diese im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beraten. Eine Rechtsberatung findet nicht statt.
7. Der Landesverband kann mit bundesdeutschen und internationalen Organisationen gleicher Ziel- setzung ideell oder auch organisatorisch zusammenarbeiten. Der Landesverband kann Mitglied in anderen steuerbegünstigten Organisationen werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder können Träger von Einrichtungen und Diensten sein, die Leistungen der Kinder-, Jugend- oder Sozialhilfe auf der Grundlage der Sozialgesetzbücher (SGB VIII, SGB XII) erbringen. sein
a) Träger von Einrichtungen gemäß § 1 Abs. 5 der Satzung, für welche die jeweils notwendige Genehmigung (Erlaubnis) zum Betrieb vorliegt.
b) Ehemalige Träger von Einrichtungen nach ihrem Ausscheiden aus der aktiven Arbeit.
c) Leitende Mitarbeiter eines Trägers gemäß § 4 Abs. 1 a).
Die Zahl der Mitglieder gemäß § 4 Abs. 1 c) ist pro Träger auf eins begrenzt.
2. Darüber hinaus können natürliche Personen, Vereinigungen und juristische Personen fördernde Mitglieder werden.
3. Alle Mitglieder verpflichten sich, den Verband in der Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben zu unterstützen.
4. Die Mitglieder des VPK Bundesverbandes, die sich bei Gründung des Landesverbandes in dem in
§ 1 Abs. 3 definierten Bereich befinden, werden mit ihrem bisherigen Status Mitglieder des Landesverbandes.
5. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei ordentlichen Mitgliedern mit der endgültigen Einstellung der Einrichtungen eines Trägers, mit Ausnahme der Regelung nach § 4 Abs. 1 b)..
b) bei Mitgliedern nach § 4 Abs.1 c) mit Ausscheiden aus der Tätigkeit für die Mitgliedseinrichtung.
c) bei fördernden Mitgliedern durch Tod, bzw. Erlöschen der Rechtspersönlichkeit.
d) durch Austrittserklärung. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zulässig und muss schriftlich erfolgen.
e) durch Ausschluss aus dem Verband. Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich. Gegen den Beschluss des Vorstandes kann Berufung eingelegt werden oder die Schlichtungskommission angerufen werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit über die Berufung. Die Berufung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Zugang der Ausschlusserklärung bei der Verbandsgeschäftsstelle einzulegen. Die Mitgliedschaft des Betroffenen ruht bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung.
§ 6 Organe des Verbandes
1. Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand, bestehend aus einem Vorsitzenden und zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c) Die Schlichtungskommission
1. Streitigkeiten zwischen Mitgliedern und Gremien des Landesverbandes
2. gemäß §5 Abs. e bei Ausschlussverfahren
2. Die folgenden Organe können gebildet werden:
a) der Beirat, bestehend aus vom Vorstand berufenen Mitgliedern und den jeweiligen Vorsitzenden der regionalen Arbeitskreise oder ihrer Stellvertreter
b) regionale Arbeitskreise
c) ständige und/oder temporäre Arbeitsgruppen
§ 7 Organisation
1. Die Leitung des Verbandes obliegt dem Vorstand. Er stellt Personal für die Geschäftsführung im Rahmen des Stellenplanes ein, richtet die Geschäftsstelle ein und beauftragt und beaufsichtigt diese. Der Vorstand, insbesondere der Vorsitzende, vertritt den Verband.
2. Der Vorstand führt die Geschäfte des Verbandes auf der Basis der Bestimmungen der Satzung und der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie des Vorstandes. Der nichtvertrauliche Teil der Vorstandssitzungen ist verbandsöffentlich. Der Vorsitzende hat über die Arbeit des Vorstandes den Mitgliedern Rechenschaft abzulegen.
3. Die Wahl der Vorstandsmitglieder erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit.
4. Bei einer notwendig werdenden Nachwahl erfolgt diese jeweils nur für den Rest der Wahlperiode.
5. Der Beirat berät den Vorstand.
6. Der Vorstand kann ständige oder temporäre Arbeitsgruppen für bestimmte Aufgaben einrichten.
§ 8 Stimmberechtigung und Beschlüsse der Gremien, Einladungen
1. Stimmberechtigt in den Organen sind alle ordentlichen Mitglieder des Organs. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist möglich. Die Stimmübertragung muss durch schriftliche Vollmacht erfolgen, die jeweils nur für die eine Sitzung gilt. Ein Mitglied darf nur ein zusätzliches Stimmrecht ausüben.
2. Jeder Träger hat, unabhängig von der Zahl der von ihm betriebenen Einrichtungen, eine Stimme. Bei Eintritt in den Verband ist der stimmberechtigte Vertreter des Trägers namentlich zu benennen. Bei Wechsel dieser Person ist die Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person namentlich anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens bis zum Beginn einer Sitzung vorgelegt sein.
3. Alle (Ausnahme: Mitgliederversammlung) Versammlungen sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder des Organs vertreten sind. Darüber hinaus ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung für die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Alle Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst. Wahlen zum Vorstand sind geheim durchzuführen. Andere Wahlen werden per Akklamation durchgeführt, außer wenn ein Mitglied geheime Wahlen beantragt.
5. Alle Einladungen erfolgen durch einfachen Brief. Zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden alle Mitglieder des Verbandes vom Vorstand eingeladen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt einen Monat vor dem Versammlungstermin, bei vorher festgelegten Terminen (§ 9 Abs. 1 jk) genügt eine Ladefrist von 21 Tagen. Zu den Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen genügt eine Ladungsfrist von 14 Tagen, der Vorsitzende des Organs lädt ein.
6. Die Bestimmungen des § 12 (Auflösung) bleiben unberührt.
7. Alle Versammlungen der Organe des Verbandes werden von ihrem jeweiligen Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Über die Versammlungen sind Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden. Über die Teilnehmer an einer Versammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Protokolle und Anwesenheitslisten sind innerhalb von 14 Tagen abschriftlich bei der Geschäftsstelle oder dem Vorsitzenden zu hinterlegen. Jedes Mitglied hat das Recht, ein Protokoll anzufordern.
§ 9 Mitgliederversammlung
1. Jedes Jahr findet vor dem 1. April eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Tagesordnung hat mindestens folgende Punkte zu enthalten:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Rechnungsprüfer
c) Aussprache
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahlen in den Vorstand (alle zwei Jahre)
f) Neuwahl der Rechnungsprüfer (alle zwei Jahre)
g) Wahl der Delegierten für die Delegierten- bzw. Mitgliederversammlung des Bundesverbandes
(alle zwei Jahre)
g)h)Berichte der Arbeitsgruppen
h)i)Festlegung des Haushaltsplanes Wirtschaftsplanesfür das kommende Jahr (einschl. Stellenplan)
i)j) Festlegung und Änderung der Beitragsordnung (wenn erforderlich)
j)k)Festlegung des Tagungstermins und des Tagungsortes für die nächste Mitgliederversammlung
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung tritt zusammen, wenn der Vorstand sie einberuft oder mindestens ein Viertel der Mitglieder sie beantragt oder wenn ein regionaler Arbeitskreis mehrheitlich eine Mitgliederversammlung verlangt. Sie muss innerhalb von 8 Wochen nach Antragstellung abgehalten worden sein.
3. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand aufgestellt. Anträge von Mitgliedern zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor der Ladefrist schriftlich beim Vorstand eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge können bis zum Beginn der Versammlung beim Vorstand abgegeben werden. Die Dringlichkeit muss gegenüber der Versammlung begründet werden, die Mitgliederversammlung entscheidet über die Dringlichkeit.
§ 10 Delegierte, Regionale Arbeitskreise, Arbeitsgruppen
1.Die Delegierten vertreten die Interessen des Landesverbandes und seiner Mitglieder auf der Delegierten- bzw. Mitgliederversammlung des Bundesverbandes.Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesverbandes Die Delegierten werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
1.2. Die Mitglieder können sich in regionalen Arbeitskreisen zusammenschließen.
2.3.Regionale Arbeitskreise wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Der Vorsitzende des Arbeitskreises ist Beiratsmitglied, im Verhinderungsfalle übernimmt der Stellvertreter die Aufgaben.
3.4. Zur Lösung bestimmter Aufgaben und Probleme können der Vorstand oder die Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen als temporäre oder ständige Organe berufen.
a) Die Arbeitsgruppen wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
b) Die Arbeitsgruppen können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 11 Beiträge und Finanzen
1. Zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag = Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
2. Es ist ein Haushaltsplan Wirtschaftsplan aufzustellen, der die voraussichtliche Verwendung der Mittel festlegt. Der Vorstand ist an diesen Haushaltsplan Wirtschaftsplan gebunden und kann die Ansätze des Planes nur aus wichtigem Grund und um max. 10% überschreiten. Für Veränderungen ist ein Nachtragshaushalt Nachtragswirtschaftsplan zu erstellen.
3. Auf der Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung für das abgelaufene Jahr vorzulegen.
4. Es sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen, die die Buchführung mindestens einmal jährlich stichprobenartig überprüfen und der Mitgliederversammlung berichten.
5. Die Mitgliederversammlung legt den Entscheidungsspielraum bei der Verwendung der Mittel für den Vorsitzenden und/oder die Geschäftsführung fest.
6. Den regionalen Arbeitskreisen und/oder den Arbeitsgruppen können Mittel zur eigenen Verwaltung zugewiesen werden.
7. Spendenzuwendungen an den Verband können aufgrund eines Vorstandsbeschlusses für Bedürftige die in Mitgliedseinrichtungen betreut werden, verwendet werden.
§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Verbandes
1. Eine Änderung der Satzung kann nur in einer dazu berufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
2. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer dazu berufenen Mitgliederversammlung mit
¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder auf dieser Versammlung vertreten sind. Ist eine solche Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen eine zweite Versammlung einzuberufen, welche mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig beschließt. Die Liquidatoren werden von der die Auflösung beschließenden Versammlung bestimmt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke ist das Vermögen zu steuer- begünstigten Zwecken zu verwenden. Die letzte Mitgliederversammlung wird darüber entscheiden, welcher steuerbegünstigten Körperschaft der Freien Jugend- und Sozialhilfe i.S.d. §2 das Vermögen des Vereins zufließen soll. Die Ausführung dieses Beschlusses über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 13 Gerichtsstand
1. Der Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des Landesverbandes ist sein Sitz nach § 1 Abs. 2
§ 14 Eintragung
Die Satzung wird in das zuständige Vereinsregister eingetragen.