§ 1 Allgemeines
1. Die Beitragsordnung ist aufgrund des § 11 der Satzung des Landesverbandes erstellt.
2. Die zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes notwendigen Mittel werden durch Mitgliedsbeiträge, Sammlungen und Spenden erbracht.
3. Zur Durchführung besonderer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung Umlagen beschließen.
§ 2 Berechnung der Beiträge
1. Bemessungsgrundlage für die Mitgliedsbeiträge ist die Anzahl der in der Einrichtung, bzw. den Einrichtungen eines Trägers angebotenen Vergleichsplätze. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Zahl der Plätze entsprechend der aktuellen Betriebserlaubnis bzw. Genehmigung zu melden.
2. Der Verband ist befugt, bei der jeweiligen Aufsichtsbehörde die Angaben des Mitglieds zu verifizieren.
3. Die Ermittlung der Vergleichsplätze bestimmt sich nach folgendem Schlüssel:
a) bei vollstationären Angeboten (Betreuungsplätze mit Übernachtungsmöglichkeit) entspricht ein genehmigter Platz 1 Vergleichsplatz.
b) bei teilstationären Angeboten (Betreuungsplätze ohne Übernachtungsmöglichkeit) entspricht ein genehmigter Platz 0,6 Vergleichsplätzen.
c) bei ambulanten Maßnahmen zählen 1.200 Fachleistungsstunden als ein Vergleichsplatz.
d) Sofern Angebote eines Trägers nicht eindeutig Vergleichsplätzen zugeordnet werden können, entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Mitglieds darüber nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Summe der Vergleichsplätze wird auf eine Stelle nach dem Komma kaufmännisch gerundet.
4. Die Beitragsberechnung erfolgt auf Grundlage einer Staffelung. Für die Anwendung der Staffelung sind immer die Vergleichsplätze eines Trägers maßgeblich. Die Staffelung wird wie folgt festgelegt:
a) bis einschließlich dem 30. Vergleichsplatz 100 % Beitragssatzes
b) vom 31. bis einschließlich dem 50. Vergleichsplatz 50 % Beitragssatzes
c) vom 51. Platz bis einschließlich dem 100. Vergleichsplatz 25 % Beitragssatzes
d) ab dem 101. Vergleichsplatz 0 % Beitragssatzes
5. Einrichtungen mit weniger als 5 Vergleichsplätzen zahlen einen Mindestbeitrag, der dem Beitrag von fünf Vergleichsplätzen entspricht.
6. Grundsätzlich berechnet sich der halbjährlich zu zahlende Beitrag aus der Anzahl der Vergleichsplätze, mal den jeweiligen Grundbetrag, mal einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden Faktor
(Vergleichsplatz x Grundbetrag x Faktor = Beitrag).
7. Grundbetrag und Faktor werden auf Vorschlag des Vorstands auf der ordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen. Sofern keine Beschlussfassung erfolgt, werden die jeweiligen Vorjahreswerte fortgeschrieben.
8. Der Jahresbeitrag für Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung liegt im Ermessen des Mitgliedes.
§ 3 Einzug
Die ermittelten Beiträge werden jeweils zum 01. Januar und zum 01. Juli eines Jahres erhoben. Die Mitglieder verpflichten sich, die Beiträge durch den Verband direkt einziehen zu lassen.