#UnsereSatzung

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Information zu unsere Satzung

Satzungen sind Rechtsnormen, die von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (Körperschaften, Anstalten) zur Regelungen ihrer Angelegenheiten erlassen werden. 

Satzung des VPK- Landesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe in Niedersachsen e.V.

Satzung des VPK-Landesverband Niedersachsen e.V., Satzung vom 29. November 1995

Änderung §1, §2 und §12 vom 18. November 2004

Änderung §1 Abs.4, §2 Abs.4, §4 Abs.1, §5 Abs.1, §6 Abs.1, §8 Abs.5, §9 Abs.1, §10 Abs. 1, § 11, Abs.2 vom 22. November 2007

Änderung §2 Abs.4, § 7 Abs.1, §9 Abs.9 vom 11. März 2010 Neufassung vom 20. März 2014

Änderung § 2, § 8 Nr. 5, § 9 Nr. 2, § 13 Nr. 1 und Nr. 3 Neufassung vorgenommen am 15.11.2017

Änderungen §1 (3, 4,5,6); § 4(5); § 5a, 5d; §6; §7; §8; §9; §10; §11; §12, §13, §14; Änderungen §§ 5 bis 7 und 9, Streichung § 10 v. 21.03.2019,

Änderung § 12 Abs. 2, Ergänzung v. 09.07.2020

 

§ 1 Name, Sitz, Gemeinnützigkeit

Der Verband führt den Namen:

VPK - Landesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe in Niedersachsen e.V. (abgekürzt: VPK-Landesverband Niedersachsen e.V.)

Sitz des Verbandes ist Verden an der Aller.

Der Landesverband ist Mitglied des Bundesverbandes privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e.V. mit Sitz in Berlin (nachfolgend VPK- Bundesverband genannt).

Der Verband erstreckt seine Tätigkeit primär auf das Gebiet des Landes Niedersachsen. Er kann auch die Interessen von Mitgliedern aus anderen Bundesländern wahrnehmen, soweit dies mit dem VPK-Bundesverband e.V. abgestimmt ist. Der Tätigkeitsbereich kann unterteilt werden in Regionen, die in regionalen Arbeitskreisen zusammenarbeiten.

Der Verband ist ein Fachverband privater und freier Träger der Jugend- und Sozialhilfe.

Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung

 

§ 2 Verbandszweck

Zweck des Verbandes ist die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

die Förderung der Bildung, Erziehung, therapeutischer Behandlung, Vorsorge und Rehabilitation junger Menschen in partnerschaftlicher Zusammenarbeit mit der öffentlichen Jugend- und Sozialhilfe,

die kostenfreie und unabhängige Beratung von Hilfesuchenden (Eltern und Kind) und Einrichtungen bezüglich der Gewährung von Hilfen zur Erziehung und Maßnahmen zur gesundheitlichen Vorsorge und Rehabilitation,

die Förderung der Weiterentwicklung der Hilfen für junge Menschen durch Publikationen, Kongresse und den Austausch wissenschaftlicher, medizinischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und sozialpolitischer Informationen,

die Förderung des Erfahrungsaustausches von Einrichtungen der Jugendhilfe und des Gesundheitswesens unter Einbeziehung von Hilfesuchenden und deren Vertretungen (z.B. Selbsthilfegruppen) in den Regionen,

die Beratung von Behörden, Gesetzgebern und sonstigen Institutionen bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen und Verordnungen auf Landesebene in Zusammenarbeit mit dem VPK-Bundesverband e.V., den Fachverbänden und Initiativen Betroffener sowie die  Zusammenarbeit  mit diesen Institutionen,

Mitwirkung an der Planung des Bedarfs von Kapazitäten sowie dem Abschluss von Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen, um hierdurch eine optimale Betreuung junger Menschen sicherzustellen,

die Vertretung der Interessen von Einrichtungen, Fachverbänden, Hilfesuchenden und deren Zusammenschlüssen (z.B. Selbsthilfegruppen),

Angebote zur fachlichen Fort- und Weiterbildung für Leitung und Mitarbeiter von Einrichtungen, Gremien, Behörden, Zusammenschlüssen Betroffener etc. anzubieten oder zu initiieren und diese im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beraten.

Die Erfüllung dieser Aufgabe erfolgt gemäß den gesetzlichen Regelungen der Abgabenordnung und  den  inzwischen  ergangenen  Ergänzungsbestimmungen; der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Aufgaben werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und freiwillige Zuwendungen Dritter finanziert. Mittel des VPK-Landesverband Niedersachsen e.V. dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder des VPK-Landesverband Niedersachsen e.V. erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des VPK-Landesverband Niedersachsen e.V.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Verbandes sowie seine Organe haben keinerlei Ansprüche auf die Erträge des Verbandsvermögens. Der Landesverband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Einrichtungen schaffen.

Der Landesverband kann sich eine Geschäftsordnung geben.

Der Landesverband kann mit bundesdeutschen und internationalen Organisationen gleicher Zielsetzung ideell oder auch organisatorisch zusammenarbeiten.

Der Landesverband kann Mitglied in anderen steuerbegünstigten Organisationen werden.

 

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Ordentliche Mitglieder können Träger von Einrichtungen und Diensten gemäß § 1 Abs. 5 sein, die Leistungen der Kinder-, Jugend- oder Sozialhilfe auf der   Grundlage der Sozialgesetzbücher (insbesondere SGB VIII, SGB XII) erbringen sein. Der jeweilige Träger wird durch einen Vertreter gemäß § 12 Abs. 2 vertreten, der dem Verband jeweils namentlich mitzuteilen ist.

Ehrenmitglieder können Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Vorstands werden, die sich in herausragender Weise um die Interessen des Verbandes verdient gemacht haben. Auf Vorschlag von mindestens 3 ordentlichen Mitgliedern werden Ehrenmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. Erforderlich sind 2/3 der Stimmen aller anwesenden Mitglieder.

Darüber hinaus können natürliche Personen, Vereinigungen und juristische Personen fördernde Mitglieder werden.

Alle Mitglieder verpflichten sich, den Verband in der Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben zu unterstützen.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.

 

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt

bei ordentlichen Mitgliedern mit der endgültigen Einstellung der Einrichtungen eines Trägers – Wegfall der Trägerschaft.

bei fördernden Mitgliedern durch Tod, bzw. Erlöschen der Rechtspersönlichkeit.

durch Austrittserklärung. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zulässig und muss schriftlich erfolgen.

durch Ausschluss aus dem Verband. Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich. Liegen dem Ausschlussverfahren Verstöße gegen die Selbstverpflichtungserklärung des VPK-Landesverband Niedersachsen e.V. und/ oder Beanstandungen der Öffentlichen Jugendhilfeträger zugrunde, so hat der Vorstand vor Beschlussfassung die Ethikkommission des VPK-Landesverband Niedersachsen e.V.. anzurufen und ihre Empfehlung bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn

ein Mitglied mehrfach gegen Auflagen von Ordnungsbehörden, insbesondere des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe verstößt

ein Mitglied wiederholt einer örtlichen Prüfung gemäß § 46 SGB VIII unterzogen wird und es dabei zu Beanstandungen kommt

ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder eine durch die Mitgliederversammlung beschlossene Selbstverpflichtungserklärung vorliegt

ein Mitglied gesetzliche Verpflichtungen zum Schutz des Kindeswohls (z.B. BKiSchG, UN-Kinderrechtskonvention) nicht einhält.
 

§ 6 Organe des Verbandes Arbeitskreise und Arbeitsgruppen

Organe des Verbandes sind:

die Mitgliederversammlung.

der Vorstand.

die Ethikkommission.

Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, regionale Arbeitskreise und ständige und/oder temporäre Arbeitsgruppen zu bilden.

Der Vorstand kann für die Geschäftsführung einen besonderen Vertreter i.S.d. § 30 BGB bestellen.

 

§ 7 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,

wenn es das Interesse des Verbands erfordert,

mindestens einmal jährlich vor dem 1. April eines jeden Kalenderjahres,

bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten.

Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

Bericht des Vorstandes

Bericht der Rechnungsprüfer

Aussprache

Entlastung des Vorstandes

Neuwahlen in den Vorstand (alle vier Jahre)

Neuwahl der Rechnungsprüfer (alle zwei Jahre)

Wahl der Delegierten für die Delegierten- bzw. Mitgliederversammlung des VPK-Bundesverbands e.V. (alle zwei Jahre)

Berichte der Arbeitsgruppen (soweit vorhanden)

Festlegung des Haushaltsplanes Wirtschaftsplanes für das kommende Jahr (einschl. Stellenplan)

Festlegung des Tagungstermins und des Tagungsortes für die nächste Mitgliederversammlung

Wahl der ordentlichen Mitglieder der Ethikkommission

Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung tritt zusammen, wenn

der Vorstand sie einberuft, oder

mindestens ein Viertel der Mitglieder sie unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragt.

Die Mitgliederversammlung muss innerhalb von 8 Wochen nach Antragstellung abgehalten werden.

Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand aufgestellt. Die Tagesordnung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.

Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung  der  Tagesordnung,  die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 8 Der Vorstand

Der Vorstand des Verbands besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.

Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Verbandsangelegenheiten durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (in geheimer Wahl) für die Dauer von 4 (vier) Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.

Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verband.

Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.

Der Vorstand kann zur Beratung die Ethikkommission einberufen. Darüber hinaus kann der Vorstand ständige oder temporäre Arbeitsgruppen für bestimmte Aufgaben einrichten.

Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

 

§ 9 Die Geschäftsführung (besonderer Vertreter iSd. § 30 BGB)

Sofern ein Geschäftsführer i.S.d. § 30 BGB i.V.m. § 6 Abs. 3 der Satzung bestellt wird gilt Folgendes:

Der Aufgabenkreis des Geschäftsführers kann die wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten des Verbands umfassen.

Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt. Die Bestellung ist – unbeschadet der Vergütungspflicht – jederzeit widerruflich. Der genaue Aufgabenkreis des Geschäftsführers wird im Einzelfall vom Vorstand bestimmt. Der Vorstand ist auch zuständig für den Abschluss und die Kündigung des Geschäftsführervertrages.

Für die weitere Ausgestaltung der Geschäftsführung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung beschließen.

§ 10 (gestrichen)
 

§ 11 Ethikkommission

Die Ethikkommission ist ein beratendes Gremium, dem die unparteiische und unvoreingenommene Bewertung eines Sachverhaltes obliegt. Sie berät den Vorstand des VPK-Landesverband Niedersachsen e.V.. bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mitglied gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen die Selbstverpflichtungserklärung des VPK-Landesverband Niedersachsen e.V.. verstoßen haben könnte und teilt dem Vorstand des VPK-Landesverband Niedersachsen e.V. eine entsprechende Empfehlung mit. Hierbei soll die Ethikkommission dem von der Entscheidung des Vorstands des VPK- Landesverband Niedersachsen e.V. betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Anhörung geben.

Die Ethikkommission besteht aus 5 Mitgliedern. Die Mitglieder der Kommission werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Verteilung der Ämter innerhalb der Ethikkommission erfolgt durch die Mitglieder der Ethikkommission selbst.

Die Ethikkommission gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Ethikkommission nimmt ihre Aufgaben nach den Bestimmungen dieser Geschäftsordnung wahr.

Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben arbeitet die Ethikkommission vertrauensvoll mit den Organen des VPK-Landesverband Niedersachsen e.V. zum Wohle des Verbandes eng zusammen. Der Vorstand des VPK-Landesverband Niedersachsen e.V. nimmt in der Regel nicht teil an den Sitzungen der Ethikkommission.

§ 12 Stimmberechtigung und Beschlüsse der Gremien, Einladungen, Abstimmungen

Stimmberechtigt in den Organen sind alle ordentlichen Mitglieder des Organs. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist möglich. Die Stimmübertragung muss durch schriftliche Vollmacht erfolgen, die jeweils nur für die eine Sitzung gilt. Ein Mitglied darf nur ein zusätzliches Stimmrecht ausüben.

Jeder Träger hat, unabhängig von der Zahl der von ihm betriebenen Einrichtungen, eine Stimme. Bei Eintritt in den Verband ist der stimmberechtigte Vertreter des Trägers namentlich zu benennen. Bei Wechsel dieser Person ist die Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person namentlich anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens bis zum Beginn einer Sitzung vorgelegt sein.

In der Mitgliederversammlung, hat jedes Mitglied mindestens eine Stimme. Darüber hinaus regelt eine Stufenregelung, die auf höchstens fünf Stimmen je Mitglied begrenzt ist, die Anzahl der Stimmen über die ein Mitglied in der Mitgliederversammlung verfügen kann, Die verfügbaren Stimmen in der Stufenregelung bestimmen sich aus Anzahl der laut Betriebserlaubnis durch die überörtliche Landesjugendbehörde Niedersachsen genehmigten vollen Betreuungsplätze.

Danach ergibt sich, dass Einrichtungen mit

1-10 Plätzen / 1 Stimme,

11-20 Plätze / 2 Stimmen,

21-30 Plätze / 3 Stimmen,

31-40 Plätze / 4 Stimmen,

mehr als 40 Plätze / 5 Stimmen (=Maximalstimmzahl) erhalten.

Ein über mehrere Stimmen verfügendes Mitglied kann in einer Abstimmung nur einheitlich votieren. Die Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.

Alle (Ausnahme: Mitgliederversammlung) Versammlungen sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder des Organs vertreten sind. Darüber hinaus ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung für die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

Alle Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst. Wahlen zum Vorstand sind geheim durchzuführen. Andere Wahlen werden per Akklamation durchgeführt, außer wenn ein Mitglied geheime Wahlen beantragt.
 

Alle Einladungen erfolgen in Textform, insbesondere durch E-Mail an die dem Vorstand zuletzt bekannte Adresse. Zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden alle Mitglieder des Verbandes vom Vorstand eingeladen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt einen Monat vor dem Versammlungstermin, bei vorher festgelegten Terminen (insbes. § 7 Abs. 1 j) genügt eine Ladefrist von 21 Tagen. Zu den Arbeitskreisen und Arbeitsgruppen genügt eine Ladungsfrist von 14 Tagen, der Vorsitzende des Organs lädt ein. Die jeweilige Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die dem Vorstand zuletzt bekannte Adresse bzw. E-Mailadresse.

Die Bestimmungen des § 16 (Auflösung) bleiben unberührt. Alle Versammlungen der Organe des Verbandes werden von ihrem jeweiligen Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet. Soweit in einer für das jeweilige Organ bestehenden Geschäftsordnung nichts anders geregelt ist, sind über die Versammlungen Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden. Über die Teilnehmer an einer Versammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Protokolle und Anwesenheitslisten sind innerhalb von 14 Tagen abschriftlich bei der Geschäftsstelle oder dem Vorsitzenden zu hinterlegen. Jedes Mitglied hat das Recht, ein Protokoll anzufordern.

Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

 

§ 13 Delegierte, Regionale Arbeitskreise, Arbeitsgruppen

Die Delegierten vertreten die Interessen des VPK-Landesverband Niedersachsen e.V. und seiner Mitglieder auf der Delegierten- bzw. Mitgliederversammlung des VPK-Bundesverbands e.V.. Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach den Bestimmungen des VPK-Bundesverbands e.V.. Die Delegierten werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

Die Mitglieder können sich in regionalen Arbeitskreisen zusammenschließen.

Regionale Arbeitskreise wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

Zur Lösung bestimmter Aufgaben und Probleme können der Vorstand oder die Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen als temporäre oder ständige Organe berufen. Die Arbeitsgruppen wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter und können sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§ 14 Vergütungen und Aufwandsentschädigungen

Die Verbands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Verbands- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Verbands.

Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verband gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.

Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende oder seine Vertreter.

 

§ 15 Beiträge und Finanzen

Zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag = Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird in der Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Es ist ein Haushaltsplan/ Wirtschaftsplan aufzustellen, der die voraussichtliche Verwendung der Mittel festlegt. Der Vorstand ist an diesen Haushaltsplan Wirtschaftsplan gebunden und kann die Ansätze des Planes nur aus wichtigem Grund und um max. 10% überschreiten. Für Veränderungen ist ein Nachtragshaushalt/ Nachtragswirtschaftsplan zu erstellen.

Auf der Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung für das abgelaufene Jahr vorzulegen.

Es sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen, die die Buchführung mindestens einmal jährlich stichprobenartig überprüfen und der Mitgliederversammlung berichten.

Den regionalen Arbeitskreisen und/oder den Arbeitsgruppen können Mittel zur eigenen Verwaltung zugewiesen werden.

Spendenzuwendungen an den Verband können aufgrund eines Vorstandsbeschlusses für Bedürftige die in Mitgliedseinrichtungen betreut werden, verwendet werden.

Ehrenmitglieder sind grundsätzlich beitragsfrei. Dies gilt nicht für deren Einrichtungen

 

§ 16 Satzungsänderung, Änderung des Verbandszwecks und Auflösung des Verbandes

Eine Änderung der Satzung sowie des Verbandszwecks kann nur in einer dazu berufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer dazu berufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder des Verbands auf dieser Versammlung vertreten sind. Ist eine solche Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen seit dem Versammlungstag eine zweite Versammlung  mit derselben Tagesordnung einzuberufen, welche mit ¾  Mehrheit  der anwesenden Mitglieder endgültig beschließt.  Die  Einladung  zu  jener Versammlung muss einen Hinweis auf die  erleichterte  Beschlussfähigkeit enthalten. Die Liquidatoren werden von der die Auflösung beschließenden Versammlung bestimmt.

Bei Auflösung des Verbands oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbands an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung  für  die  Förderung der Jugendhilfe. Die letzte Mitgliederversammlung wird darüber entscheiden, welcher steuerbegünstigten Körperschaft das Vermögen des Verbands zufließen soll. Die Ausführung dieses Beschlusses über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

§ 17 Gerichtsstand

Der Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des VPK-Landesverband Niedersachsen e.V. ist sein Sitz.

 

§ 18 Eintragung

Der Verband ist unter VR 180270 im Vereinsregister in Walsrode eingetragen.