Satzung des VPK- Landesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe in Niedersachsen e.V.
Satzung
VPK-Landesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe in Niedersachsen e.V.
§ 1 Name, Sitz, Gemeinnützigkeit
1. Der Verband führt den Namen:
VPK - Landesverband privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe in Niedersachsen e.V. (abgekürzt: VPK-Landesverband Niedersachsen e.V.)
2. Sitz des Verbandes ist Verden an der Aller.
3. Der Landesverband ist Mitglied des Bundesverbandes privater Träger der freien Kinder-, Jugend-, sowie der Sozialhilfe e.V. mit Sitz in Berlin (nachfolgend VPK- Bundesverband genannt).
4. Der Verband erstreckt seine Tätigkeit primär auf das Gebiet des Landes Niedersachsen. Er kann auch die Interessen von Mitgliedern aus anderen Bundesländern wahrnehmen, soweit dies mit dem VPK-Bundesverband e.V. abgestimmt ist. Der Tätigkeitsbereich kann unterteilt werden in Regionen, die in Regionalgruppen zusammenarbeiten.
5. Der Verband ist ein Fachverband privater und freier Träger der Jugend- und Sozialhilfe.
6. Der Verband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung.
§ 2 Verbandszweck
1. Zweck des Verbandes ist die Förderung der Jugendhilfe sowie die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
a) die die vertrauensvolle Zusammenarbeit mit der öffentlichen Jugend- und Sozialhilfe zur Förderung der Bildung, Erziehung, therapeutischer Behandlung, Vorsorge und Rehabilitation der Kinder und Jugendlichen,
b) die kostenfreie und unabhängige Beratung von Hilfesuchenden (Eltern und Kind) und Einrichtungen bezüglich der Gewährung von Hilfen zur Erziehung und Maßnahmen zur gesundheitlichen Vorsorge und Rehabilitation,
Die Förderung der Weiterentwicklung der Hilfen für junge Menschen durch Publikationen, Kongresse und den Austausch wissenschaftlicher, medizinischer, wirtschaftlicher, rechtlicher und sozialpolitischer Informationen,
c) die Förderung des Erfahrungsaustausches von Einrichtungen der Jugendhilfe und des Gesundheitswesens unter Einbeziehung von Hilfesuchenden und deren Vertretungen (z.B. Selbsthilfegruppen) in den Regionen,
d) die Beratung von Behörden, Gesetzgebern und sonstigen Institutionen bei der Vorbereitung und Durchführung von Gesetzen und Verordnungen auf Landesebene in Zusammenarbeit mit dem VPK-Bundesverband e.V., den Fachverbänden und Initiativen Betroffener sowie die Zusammenarbeit mit diesen Institutionen,
e) Mitwirkung an der Planung des Bedarfs von Kapazitäten sowie dem Abschluss von Leistungs-, Entgelt- und Qualitätsentwicklungsvereinbarungen, um hierdurch eine optimale Betreuung junger Menschen sicherzustellen,
f) die Vertretung der Interessen von Einrichtungen, Fachverbänden, Hilfesuchenden und deren Zusammenschlüssen (z.B. Selbsthilfegruppen),
g) Angebote zur fachlichen Fort- und Weiterbildung für Leitung und Mitarbeiter von Einrichtungen, Gremien, Behörden, Zusammenschlüssen Betroffener etc. anzubieten oder zu initiieren und diese im Rahmen seiner Möglichkeiten zu beraten.
3. Die Erfüllung dieser Aufgabe erfolgt gemäß den gesetzlichen Regelungen der Abgabenordnung und den inzwischen ergangenen Ergänzungsbestimmungen; der Verband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Aufgaben werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und freiwillige Zuwendungen Dritter finanziert. Mittel des VPK-Landesverband Niedersachsen e.V. dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Mitglieder des VPK-Landesverband Niedersachsen e.V. erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des VPK-Landesverband Niedersachsen e.V..
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder des Verbandes sowie seine Organe haben keinerlei Ansprüche auf die Erträge des Verbandsvermögens.
5. Der Landesverband kann zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderliche Einrichtungen schaffen. Der Landesverband kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6. Der Landesverband kann mit bundesdeutschen und internationalen Organisationen gleicher Zielsetzung ideell oder auch organisatorisch zusammenarbeiten. Der Landesverband kann Mitglied in anderen steuerbegünstigten Organisationen werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Ordentliche Mitglieder können Träger von Einrichtungen und Diensten gemäß § 1 Abs. 5 sein, die Leistungen der Kinder-, Jugend- oder Sozialhilfe auf der Grundlage der Sozialgesetzbücher (insbesondere SGB VIII, SGB IX, SGB XII) erbringen. Der jeweilige Träger wird durch einen Vertreter gemäß § 12 Abs. 2 oder dessen Stellvertreter vertreten, der dem Verband jeweils namentlich mitzuteilen ist. Vertreter oder Stellvertreter i.S.d. Satz 2 kann nur derjenige sein, der eine Vertretungsvollmacht hat oder den Träger im Rechtsverkehr gegenüber Dritten vertreten kann.
2. Ehrenmitglieder können Mitglieder und ehemalige Mitglieder des Vorstands werden, die sich in herausragender Weise um die Interessen des Verbandes verdient gemacht haben. Auf Vorschlag von mindestens 3 ordentlichen Mitgliedern werden Ehrenmitglieder von der Mitgliederversammlung gewählt. Erforderlich sind 2/3 der Stimmen aller anwesenden Mitglieder.
3. Darüber hinaus können natürliche Personen, Vereinigungen und juristische Personen fördernde Mitglieder werden.
4. Mit der Aufnahme in die Mitgliedschaft des VPK-Landesverbandes beginnt die Probemitgliedschaft. Diese dauert 12 Monate und geht automatisch in die Vollmitgliedschaft über, sofern der Vorstand nicht mindestens einen Monat vor Ende der Probemitgliedschaft per Vorstandsbeschluss dem betroffenen Mitglied etwas anderes mitteilt. Während der Probemitgliedschaft gelten sie als Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten.
5. In Gründung befindliche Träger gem. § 4 Abs. 1 können eine 12-monatige Probemitgliedschaft erhalten. Während der Probemitgliedschaft gelten sie als Mitglieder mit allen Rechten und Pflichten. Nach Ablauf der 12 Monate scheiden sie als Mitglieder wieder aus, sofern nicht unter Nachweis der Zulässigkeit einer Leistungserbringung nach Abs. 1 (z.B. durch Betriebserlaubnis) eine ordentliche Mitgliedschaft beantragt und gewährt wird. In begründeten Ausnahmefällen kann der Vorstand auf Antrag die Probemitgliedschaft um 6 Monate verlängern.
6. Alle Mitglieder verpflichten sich, den Verband in der Erfüllung der in § 2 genannten Aufgaben zu unterstützen.
7. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt
a) bei ordentlichen Mitgliedern mit der endgültigen Einstellung der Einrichtungen eines Trägers – Wegfall der Trägerschaft.
b) bei fördernden Mitgliedern durch Tod, bzw. Erlöschen der Rechtspersönlichkeit.
c) bei Probemitgliedern mit Ablauf der Probemitgliedschaft.
d) durch Austrittserklärung. Der Austritt ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zulässig und muss schriftlich erfolgen. Bei Probemitgliedern beträgt die Kündigungsfrist zwei Monate zum Ende eines Monats.
e) durch Ausschluss aus dem Verband. Für den Ausschluss ist eine Mehrheit von 2/3 der Vorstandsmitglieder erforderlich. Der Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich. Liegen dem Ausschlussverfahren Verstöße gegen die Selbstverpflichtungserklärung des VPK-Landesverband Niedersachsen e.V. und/ oder Beanstandungen der Öffentlichen Jugendhilfeträger zugrunde, so hat der Vorstand vor Beschlussfassung die Ethikkommission des VPK-Landesverband Niedersachsen e.V.. anzurufen und ihre Empfehlung bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen.
f) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes. Ein wichtiger Grund liegt immer dann vor, wenn
ein Mitglied mehrfach gegen Auflagen von Ordnungsbehörden, insbesondere des überörtlichen Trägers der Jugendhilfe verstößt
ein Mitglied wiederholt einer örtlichen Prüfung gemäß § 46 SGB VIII unterzogen wird und es dabei zu Beanstandungen kommt
ein schwerwiegender Verstoß gegen die Satzung oder eine durch die Mitgliederversammlung beschlossene Selbstverpflichtungserklärung vorliegt
ein Mitglied gesetzliche Verpflichtungen zum Schutz des Kindeswohls (z.B. BKiSchG, UN-Kinderrechtskonvention) nicht einhält.
§ 6 Organe des Verbandes, Arbeitsgruppen und Arbeitsgruppen
1. Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung.
b) der Vorstand.
c) Der Beirat.
2. Der Vorstand ist berechtigt, bei Bedarf, ständige und/oder temporäre Arbeitsgruppen zu bilden.
3. Der Vorstand kann für die Geschäftsführung einen besonderen Vertreter i.S.d. § 30 BGB bestellen. Hierfür soll er sich im Vorfeld die Stellungnahme des Beirates einholen.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Verbands erfordert,
b) mindestens einmal jährlich vor dem 1. April eines jeden Kalenderjahres,
c) bei Ausscheiden eines Mitglieds des Vorstands binnen drei Monaten.
2. Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht über den Jahresabschluss des vergangenen Geschäftsjahres
c) Entlastung des Vorstandes
d) Neuwahlen in den Vorstand (alle vier Jahre)
e) Neuwahl der Rechnungsprüfer (alle zwei Jahre)
f) Wahl der Delegierten für die Delegierten- bzw. Mitgliederversammlung des VPK-Bundesverbands e.V. (alle zwei Jahre)
g) Berichte der Arbeitsgruppen (soweit vorhanden)
h) Festlegung des Haushaltsplanes Wirtschaftsplanes für das kommende Jahr (einschl. Stellenplan)
i) Festlegung des Tagungstermins und des Tagungsortes für die nächste Mitgliederversammlung
j) Wahl der ordentlichen Mitglieder des Beirates soweit nicht schon durch die Vorsitzenden /Sprecher der regionalen Arbeitsgruppen besetzt.
k) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
l) Gründung / Auflösung der Regionalgruppen
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung tritt zusammen, wenn
a) der Vorstand sie einberuft, oder
b) mindestens ein Viertel der Mitglieder sie unter Angabe der Gründe und des Zwecks beantragt.
c) Die Mitgliederversammlung muss innerhalb von 8 Wochen nach Antragstellung abgehalten werden.
4. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird vom Vorstand aufgestellt. Die Tagesordnung muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden.
Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Versammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
5. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Verbands besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern.
2. Der Verband wird gerichtlich und außergerichtlich in allen Verbandsangelegenheiten durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.
3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung (in geheimer Wahl) für die Dauer von 4 (vier) Jahren gewählt. Wählbar sind nur Personen, die für ein Mitgliedsunternehmen im Sinne von § 4 Abs. 1 in vertretungsberechtigter und geschäftsführender Funktion tätig sind. Aus einem Mitgliedsunternehmen darf jedoch höchstens eine Person dem Vorstand angehören. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt.
4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet, wenn das Mitgliedsunternehmen, dem er angehört, als Mitglied aus dem Verband ausscheidet oder er die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 nicht mehr erfüllt.
5. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
6. Der Vorstand kann zur Beratung den Beirat einberufen. Darüber hinaus kann der Vorstand ständige oder temporäre Arbeitsgruppen für bestimmte Aufgaben einrichten.
7. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.
8. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die dem Beirat zur Kenntnis zu geben ist.
§ 9 Die Geschäftsführung (besonderer Vertreter iSd. § 30 BGB)
Sofern ein Geschäftsführer i.S.d. § 30 BGB i.V.m. § 6 Abs. 3 der Satzung bestellt wird gilt Folgendes:
1. Der Aufgabenkreis des Geschäftsführers kann die wirtschaftlichen, verwaltungsmäßigen und personellen Angelegenheiten des Verbands umfassen.
2. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand bestellt. Die Bestellung ist – unbeschadet der Vergütungspflicht – jederzeit widerruflich. Der genaue Aufgabenkreis des Geschäftsführers wird im Einzelfall vom Vorstand bestimmt. Der Vorstand ist auch zuständig für den Abschluss und die Kündigung des Geschäftsführervertrages.
3. Für die weitere Ausgestaltung der Geschäftsführung kann der Vorstand eine Geschäftsordnung beschließen.
§ 10 (gestrichen)
§ 11 Beirat
1. Der Beirat besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Soweit Regionalgruppen gem. § 13 Abs. 2 gebildet wurden, sind deren Vorsitzende/Sprecherin stets auch Mitglieder des Beirates. Bis zu drei Mitglieder können auf Grundlage ihrer fachlichen Kompetenz von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 (vier) Jahren gewählt werden. Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand lädt den Beirat zu jeder Vorstandsitzung ein. Der Beirat kann bis zu zwei Mitglieder entsenden.
2. Scheidet ein gewähltes Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, kann die Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein Ersatzmitglied wählen oder die Position unbesetzt lassen.
3. Vorstandsmitglieder können nicht gleichzeitig Mitglied des Beirates sein. Die Vorstandsmitglieder nehmen jedoch an den Sitzungen des Beirates teil, sofern der Beirat die Teilnahme zu einzelnen Tagesordnungspunkten nicht ausschließt.
4. Der Beirat tritt nach Bedarf, jedoch mindestens zweimal im Jahr zusammen.
5. Der Beirat ist ein beratendes Gremium, dem die unparteiische und unvoreingenommene Bewertung eines Sachverhaltes obliegt. Er übernimmt auch die Aufgaben der bisherigen Ethik-Kommission. Vorrangiges Ziel des Beirates ist die Förderung des Austausches zwischen dem Landesvorstand und den Trägern in den Regionen. Der Beirat kann Fachthemen aufgreifen und dem Vorstand zur Beratung vorschlagen. Er berät den Vorstand des VPK-Landesverband Niedersachsen e.V. u.a. auch bei der Beurteilung der Frage, ob ein Mitglied gegen gesetzliche Bestimmungen oder gegen die Selbstverpflichtungserklärung des VPK-Landesverband Niedersachsen e.V. verstoßen haben könnte und teilt dem Vorstand des VPK-Landesverband Niedersachsen e.V. eine entsprechende Empfehlung mit. Hierbei soll der Beirat dem von der Entscheidung des Vorstands des VPK-Landesverband Niedersachsen e.V. betroffenen Mitglied die Möglichkeit der Anhörung geben. In diesen Angelegenheiten kann sich der Beirat ferner Stellungnahmen von externen Sachverständigen einholen. Ebenso kann der Beirat initiativ oder auf Anregung des Vorstandes Themen und Anregungen behandeln.
6. Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung.
7. Bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben arbeitet der Beirat vertrauensvoll mit den Organen des VPK-Landesverband Niedersachsen e.V. zum Wohle des Verbandes eng zusammen.
§ 12 Stimmberechtigung und Beschlüsse der Gremien, Einladungen, Abstimmungen
1. Stimmberechtigt in den Organen sind alle ordentlichen Mitglieder des Organs. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes stimmberechtigtes Mitglied ist möglich. Die Stimmübertragung muss durch schriftliche Vollmacht erfolgen, die jeweils nur für die eine Sitzung gilt. Ein Mitglied darf nur ein zusätzliches Stimmrecht ausüben.
2. Jeder Träger hat, unabhängig von der Zahl der von ihm betriebenen Einrichtungen oder ambulante Dienste, eine Stimme. Bei Eintritt in den Verband ist der stimmberechtigte Vertreter des Trägers namentlich zu benennen. Bei Wechsel dieser Person ist die Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person namentlich anzuzeigen. Die Anzeige muss spätestens bis zum Beginn einer Sitzung vorgelegt sein.
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied mindestens eine Stimme. Darüber hinaus regelt eine Stufenregelung, die auf höchstens fünf Stimmen je Mitglied begrenzt ist, die Anzahl der Stimmen, über die ein Mitglied in der Mitgliederversammlung verfügen kann, Die verfügbaren Stimmen in der Stufenregelung bestimmen sich aus Anzahl der laut Betriebserlaubnis durch die überörtliche Landesjugendbehörde Niedersachsen genehmigten vollen Betreuungsplätze.
Danach ergibt sich, dass Einrichtungen mit
1-10 Plätzen / 1 Stimme,
11-20 Plätze / 2 Stimmen,
21-30 Plätze / 3 Stimmen,
31-40 Plätze / 4 Stimmen,
mehr als 40 Plätze / 5 Stimmen (=Maximalstimmzahl) erhalten.
Maßgebend ist die dem Vorstand zuletzt bekanntgegebene Betriebserlaubnis. Änderungen werden nur berücksichtigt, wenn sie dem Vorstand spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zugehen.
Ein über mehrere Stimmen verfügendes Mitglied kann in einer Abstimmung nur einheitlich votieren. Die Übertragung des Stimmrechtes ist ausgeschlossen.
3. Alle (Ausnahme: Mitgliederversammlung) Versammlungen sind beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäßer Ladung mindestens die Hälfte der Mitglieder des Organs vertreten sind. Darüber hinaus ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung für die Tagesordnung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
4. Alle Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der Stimmberechtigten gefasst. Wahlen zum Vorstand sind geheim durchzuführen. Andere Wahlen werden per Akklamation durchgeführt, außer wenn ein Mitglied geheime Wahlen beantragt.
5. Alle Einladungen erfolgen in Textform, insbesondere durch E-Mail an die dem Vorstand zuletzt bekannte Adresse. Zu den ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden alle Mitglieder des Verbandes vom Vorstand eingeladen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt einen Monat vor dem Versammlungstermin, bei vorher festgelegten Terminen (insbes. § 7 Abs. 1 j) genügt eine Ladefrist von 21 Tagen. Zu den Arbeitsgruppen genügt eine Ladungsfrist von 14 Tagen, der Vorsitzende des Organs lädt ein. Die jeweilige Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die dem Vorstand zuletzt bekannte Adresse bzw. E-Mailadresse.
6. Die Bestimmungen des § 16 (Auflösung) bleiben unberührt. Alle Versammlungen der Organe des Verbandes werden von ihrem jeweiligen Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
Soweit in einer für das jeweilige Organ bestehenden Geschäftsordnung nichts anders geregelt ist, sind über die Versammlungen Protokolle anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterzeichnet werden. Über die Teilnehmer an einer Versammlung ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Protokolle und Anwesenheitslisten sind innerhalb von 14 Tagen abschriftlich bei der Geschäftsstelle oder dem Vorsitzenden zu hinterlegen. Jedes Mitglied hat das Recht, ein Protokoll anzufordern.
7. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
§ 13 Delegierte, Regionalgruppen, Arbeitsgruppen
1. Die Delegierten vertreten die Interessen des VPK-Landesverband Niedersachsen e.V. und seiner Mitglieder auf der Delegierten- bzw. Mitgliederversammlung des VPK-Bundesverbands e.V.. Die Anzahl der Delegierten richtet sich nach den Bestimmungen des VPK-Bundesverbands e.V.. Die Delegierten werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
2. Die Mitglieder können sich in Regionalgruppen zusammenschließen. Die Gründung neuer Regionalgruppen muss durch Mitgliederversammlung bestätigt werden.
3. Die Regionalgruppen wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.
4. Zur Lösung bestimmter Aufgaben und Probleme können der Vorstand oder die Mitgliederversammlung Arbeitsgruppen als temporäre oder ständige Organe berufen. Die Arbeitsgruppen wählen einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter und können sich eine Geschäftsordnung geben.
§ 14 Vergütungen und Aufwandsentschädigungen
1. Die Verbands- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Verbands- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand gem. § 26 BGB zuständig. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Verbands.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verband gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
4. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt, im Rahmen der haushaltsrechtlichen Tätigkeiten, hauptamtlich Beschäftigte anzustellen. Die arbeitsrechtliche Direktionsbefugnis hat der 1. Vorsitzende oder seine Vertreter.
§ 15 Beiträge und Finanzen
1. Zur Erfüllung der Aufgaben des Verbandes hat jedes Mitglied einen Jahresbeitrag
2. = Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Grundlagen der Beitragsbemessung werden in der Beitragsordnung festgelegt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen. Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verband eine Ermächtigung zum Bankeinzug zu erteilen (SEPA-Lastschrift).
3. Es ist ein Haushaltsplan/ Wirtschaftsplan aufzustellen, der die voraussichtliche Verwendung der Mittel festlegt. Der Vorstand ist an diesen Haushaltsplan/ Wirtschaftsplan gebunden und kann die Ansätze des Planes nur aus wichtigem Grund und um max. 10% überschreiten. Für Veränderungen ist ein Nachtragshaushalt/ Nachtragswirtschaftsplan zu erstellen, der dem Beirat zur Genehmigung vorzulegen ist.
4. Auf der Mitgliederversammlung ist die Jahresrechnung für das abgelaufene Jahr vorzulegen.
5. Es sind zwei Rechnungsprüfer zu wählen, die die Buchführung mindestens einmal jährlich stichprobenartig überprüfen und der Mitgliederversammlung berichten. Der Jahresabschluss ist dem Beirat unverzüglich zur Verfügung zu stellen. Der Beirat kann vom Vorstand die Erläuterung des Jahresabschlusses verlangen und hat ein Recht auf Prüfung.
6. Den Regionalgruppen und/oder den Arbeitsgruppen können Mittel zur eigenen Verwaltung zugewiesen werden.
7. Spendenzuwendungen an den Verband können aufgrund eines Vorstandsbeschlusses für Bedürftige, die in Mitgliedseinrichtungen betreut werden, verwendet werden.
8. Ehrenmitglieder sind grundsätzlich beitragsfrei. Dies gilt nicht für deren Einrichtungen.
§ 16 Satzungsänderung, Änderung des Verbandszwecks und Auflösung des Verbandes
1. Eine Änderung der Satzung sowie des Verbandszwecks kann nur in einer dazu berufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.
2. Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer dazu berufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder des Verbands auf dieser Versammlung vertreten sind. Ist eine solche Versammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von 14 Tagen seit dem Versammlungstag eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, welche mit ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder endgültig beschließt. Die Einladung zu jener Versammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten. Die Liquidatoren werden von der die Auflösung beschließenden Versammlung bestimmt.
3. Bei Auflösung des Verbands oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbands an eine juristische Person öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung der Jugendhilfe. Die letzte Mitgliederversammlung wird darüber entscheiden, welcher steuerbegünstigten Körperschaft das Vermögen des Verbands zufließen soll. Die Ausführung dieses Beschlusses über die künftige Verwendung des Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.
§ 17 Gerichtsstand
Der Gerichtsstand für alle Angelegenheiten des VPK-Landesverband Niedersachsen e.V. ist sein Sitz.
§ 18 Eintragung
Der Verband ist unter VR 180270 im Vereinsregister in Walsrode eingetragen.
Die Eintragung erfolgte am 17.06.2025.